(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten/ Beamtinnen zu verwenden.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 122 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
…§ 122 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit…
§ 128 Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes
…unter Ausschluss des Kinderzuschusses, 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. (2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013…
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