§ 128 Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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