(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
1.gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
2.gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 38 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 38 § 38
…zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt. (2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020…
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