(1) Die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 19 und § 20) einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
(2) In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
1. die Dauer des behördlichen Verfahrens für die Netzmodernisierung, um die erforderliche Netzstabilität, -sicherheit und -zuverlässigkeit sicherzustellen;
2. die Zeit für die Errichtung der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
3. die Dauer von Gerichts- und Beschwerdeverfahren sowie alternativen Streitbeilegungsverfahren einschließlich außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
(3) Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu § 22 und § 23 bzw. § 33 folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
1. Bekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche;
2. bei Anträgen gemäß § 101b Abs. 2 im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4) Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(5) Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.
(6) Sind Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen Teil eines Gesamtbauvorhabens, so besteht die Möglichkeit, die Bewilligung für diese Anlagen getrennt zu beantragen. Bei einer getrennten Antragstellung gelten für die Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Sondervorschriften dieses Abschnittes. Im Übrigen sind für Gesamtbauvorhaben die Sondervorschriften dieses Abschnittes nicht anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
Rückverweise
Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 119w Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025
…zu führen. (2) Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 101a Abs. 5 nicht anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025…
§ 101a Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 19 und § 20) einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf säm…
§ 101b Sonderbestimmungen für Photovoltaikanlagen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen
…auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist. (2…