(1) Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(2) Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m (§ 20 Z 2 lit. l) mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
Rückverweise
Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 101a Besondere Verfahrensvorschriften
…zusätzliche Unterlagen zu umfassen: 1. Bekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche; 2. bei Anträgen gemäß § 101b Abs. 2 im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an…