(1) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
§ 23 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 23 § 23
…den Energieausweis gemäß § 81 ; b) den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82 , soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; c) gegebenenfalls den durch einen nach den…
§ 13 § 13
…nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig. (15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr…
§ 80d § 80d
…gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach § 82 festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie…
§ 6 § 6
…von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Abs. 1a und 1b sind Gebäude 1. wenn deren Heizwärmebedarf den für Neubauten geltenden Bestimmungen nach der gemäß § 82 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18…
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