§ 57b § 57b
In Kraft seit 22. Juli 2026
Up-to-date
(1) Das Arbeitsprogramm nach § 51 Abs. 2 Z 1 ist erstmalig 2027, der Bericht nach § 51 Abs. 2 Z 2 erstmalig 2028 und der Bericht nach § 51 Abs. 2 Z 3 erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.
(2) Der Bericht nach § 51a Abs. 1 Z 1 ist erstmalig im Jahr 2027 zu erstellen. Der Bericht nach § 51a Abs. 1 Z 2 ist für Gemeinden mit 150 bis 250 Bediensteten erstmalig im Jahr 2027, für Gemeinden mit 100 bis 149 Bediensteten erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
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