(1) Die Gleichbehandlungskommission hat für jedes Kalenderjahr über ihre Tätigkeit, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. Der Bericht ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte und der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz haben zu erstellen:
1. für den Zeitraum ihrer Funktionsdauer ein Arbeitsprogramm betreffend ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten,
2. für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht, einschließlich des Sach- und Personalaufwandes, und
3. alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung.
Die Berichte nach Z 2 und 3 sind im Internet auf der Website des Landes Steiermark bzw. auf der Website der Stadt Graz zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung im Landes- und Gemeindedienst gemäß Abs. 2 Z 3 zu berichten.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung gemäß Abs. 2 Z 3 zu berichten.
(5) Die für die Berichte nach Abs. 2 Z 2 und 3 erforderlichen Daten sind laufend zu erheben. Der Dienstgeber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung der Berichte nach Abs. 2 Z 2 und 3 notwendig sind, bekanntzugeben.
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