§ 33 Benachteiligungsverbot
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
§ 33 Benachteiligungsverbot — StLGBG 2023
Eine Person darf durch Organe nach § 29 Abs. 3 als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nicht benachteiligt werden.