(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
(2) Im Gleichstellungsprogramm ist festzulegen, welche Maßnahmen durchzuführen sind, um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Frauen und Männern zu beseitigen. Insbesondere hat das Gleichstellungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
(3) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes vierten Jahres zu ermittelnden Frauen- und Männeranteils an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten und der Teilbeschäftigten für einen Zeitraum von acht Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Dabei ist eine detaillierte Aufstellung erforderlich, die sich an Dienst- oder Gehaltsklassen, Verwendungs-, Entlohnungs-, Funktionsgruppen oder Dienstzweigen orientieren kann. Nach jeweils vier Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(4) Soweit ein Gleichstellungsprogramm im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Gleichstellungsprogramm durch Verordnung zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
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