§ 7 § 7
In Kraft seit 21. Mai 2026
Up-to-date
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Organe der Land- und Forstwitschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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