StLFA-OG
Vorwort/Präambel
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(1) Zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gemäß § 44 Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024 ist in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind der Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsausschuss und die Geschäftsstelle.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.
(1) Der Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsausschuss (Ausschuss) setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. eine mit dem Vorsitz betraute stimmberechtigte Person aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber, die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt wird,
2. eine mit der Stellvertretung betraute stimmberechtigte Person aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die von der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) bestellt wird,
3. drei stimmberechtigte Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber, die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt werden,
4. drei stimmberechtigte Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die von der Landarbeiterkammer bestellt werden,
5. einem Vertreter aus der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung,
6. einem Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde,
7. einem Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie
8. dem Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
Die Mitglieder sowie Ersatzmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Die Personen gemäß Z 5 bis 8 besitzen kein Stimmrecht.
(2) Durch Beschluss des Ausschusses können auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters weitere beratende Personen, die mit Themen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung befasst sind, in den Ausschuss kooptiert werden. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Vollversammlung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 23 Abs. 1 Landwirtschaftskammergesetz. Die Bestellung/Entsendung der Mitglieder des Ausschusses hat binnen sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung zu erfolgen. Sie bleiben jedoch jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer anwesend sind. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden müssen mindestens drei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber anwesend sein. Im Verhinderungsfall des Stellvertreters müssen mindestens drei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer anwesend sein. Von den Vertretern der Dienstgeberseite (Abs. 1 Z 1 und 3) sowie der Dienstnehmerseite (Abs. 1 Z 2 und 4) sind jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Funktion als Mitglied des Ausschusses endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Funktionsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung/Entsendung.
Im Bedarfsfall ist der Ausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Der Verzicht oder der Widerruf ist der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung wirksam, sofern in der Verzichts- oder Widerrufserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(1) Bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist die Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Geschäftsführer der Geschäftsstelle und wird von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
(1) Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthält:
1.Verteilung der Aufgaben gemäß § 44 LFBAG 2024 zwischen dem Ausschuss und der Geschäftsstelle,
2. Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Ausschusses inklusive der Online-Sitzungen,
3. Beiziehung von Sachverständigen und Fachleuten zu den Sitzungen des Ausschusses,
4. Beschlussfassung im Ausschuss sowie Durchführung von Umlaufbeschlüssen,
5. Protokollierung von Sitzungen des Ausschusses,
6. Zeichnungsberechtigung von Schriftstücken,
7. sonstige Aufgaben des Ausschusses, die von grundsätzlicher Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des § 44 LFBAG 2024 verstößt.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die kooptierten Mitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Organe der Land- und Forstwitschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Mai 2026, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2024, außer Kraft.