§ 2 § 2
In Kraft seit 21. Mai 2026
Up-to-date
(1) Zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gemäß § 44 Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024 ist in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind der Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsausschuss und die Geschäftsstelle.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.
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