(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die Leistungserbringung eine schriftliche Dokumentation zu führen. Diese Dokumentation kann auch automationsunterstützt geführt werden.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Erziehungshilfen des 3. Abschnitts des 3. Teiles hat darüber hinaus Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmeldungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte (§§ 12 und 36 Abs. 6) gewährt werden.
(5) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(6) Die Dokumentation ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren; § 36 Abs. 6 bleibt unberührt. Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung nur für Auskunftszwecke (Abs. 4), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung oder der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche zulässig.
(7) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 6 Abs. 2 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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