§ 43 Kostenzuschuss
§ 43 Kostenzuschuss — StKJHG
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
(2) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten sowie von Pflegepersonen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann. Ein Kostenzuschuss kann auch künftigen Pflegepersonen für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 22 gewährt werden.
(3) War ein Kind/Jugendlicher in voller Erziehung bei Pflegepersonen untergebracht, denen das Gericht in der Folge das Erziehungsrecht übertragen hat, so kann auf Antrag dieser Personen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 34 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 festgelegte Pflegekindergeld.
(4) Ein Kostenzuschuss wird erst ab Antragstellung gewährt.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 88/2023