(1) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsfeststellung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von AdoptivwerberInnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zulässig.
(2) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern(-teile) zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
(3) Bei der Eignungsfeststellung ist die persönliche Eignung der AdoptivwerberInnen zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, die Einbindung in das soziale Umfeld, das Alter und die Zuverlässigkeit der AdoptivwerberInnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Außerdem sind die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen nachzuweisen. AdoptivwerberInnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen befürchten lassen. AdoptivwerberInnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(5) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder oder Jugendlicher ist verboten.
(6) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
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