(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, von Amts wegen mit Bescheid ein pauschaliertes monatliches Pflegekindergeld.
(2) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, gebührt
1. von Amts wegen
a) anlässlich der Erstaufnahme
aa) eine Pauschalabgeltung für den Ausstattungsaufwand (Erstausstattungspauschale) und
ab) eine Pauschalabgeltung für Sonderbedarf (Sonderbedarfspauschale);
b) in der Folge jährlich eine Sonderbedarfspauschale;
2. auf Antrag im Einzelfall ein Beitrag für zusätzlichen Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale gemäß Z 1 bereits verbraucht wurde. Dem Antrag ist ein Nachweis der verbrauchten Sonderbedarfspauschale beizulegen.
Die Zuerkennung erfolgt mit Bescheid.
(3) Die Landesregierung legt durch Verordnung fest:
1. die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand;
2. die Höhe der Erstausstattungspauschale und der Sonderbedarfspauschale;
3. für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (§ 3 Z 7 lit. a bis c) weitere Leistungen und Leistungsentgelte oder Ausnahmen von einzelnen Leistungen.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind von der Empfängerin/vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld/die Sonderbedarfspauschale gutgläubig verbraucht wurde.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ermöglicht Pflegepersonen eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach einem von ihm erstellten Konzept.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2023
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