(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegepersonen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
Rückverweise
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 15 Statistik
…Gefahr im Verzug (§ 30) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 9. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 31 erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 10. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption (§ 37) mitgewirkt wurde (nach…
§ 42 Kostentragung für Hilfeleistungen
…Maßgabe des § 43 Kostenzuschüsse gewährt. (2) Zu den Kosten der vollen Erziehung (§ 28) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31) haben die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten einen Kostenrückersatz nach den Bestimmungen des § 44 zu leisten. (3) Die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen gemäß § …