§ 31 Hilfen für junge Erwachsene
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegepersonen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
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