§ 30 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen notwendigen Erziehungshilfen nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich erforderliche Erziehungshilfen zu gewähren und die notwendigen Anträge bei einem ordentlichen Gericht zu stellen (§ 211 ABGB).
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