Der Psychologin/Dem Psychologen gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von 433,10 Euro. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen/Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
§ 41 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 41 Nebengebühr – Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung
…§ 41 Nebengebühr – Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung Der Psychologin/Dem Psychologen gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von 433,10 Euro. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst…
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