(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung in Höhe von 48,10 Euro.
(2) Anstelle der Vergütung nach Abs. 1 gebührt
1. Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von 59,50 Euro;
2. Bediensteten in nachstehenden Bereichen eine Vergütung in Höhe von 96,40 Euro:
a) überwiegende Tätigkeit in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP);
b) im Verwaltungsbereich bzw. in der Reinigung, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend direkten Kontakt zu infektiösen Personen oder zu infektiösem Material haben;
c) im Reinigungsdienst, wenn sie überwiegend im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich eingesetzt werden und im Rahmen dieser Tätigkeit direkten Kontakt zu infektiösem Material haben;
d) überwiegende Tätigkeit im KAGes-Textilservice im unreinen Wäschebereich.
(3) Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit dem Betrag von 48,10 Euro sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.
§ 40 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 40 Nebengebühr –, Gefahren- und Erschwernisvergütung für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIII/N
…§ 40 Nebengebühr –, Gefahren- und Erschwernisvergütung für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIII/N (1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N gebührt für die Dauer der tatsächlichen…
§ 53 Inkrafttreten
…anderes bestimmt ist. (2) § 9 Z 4 lit. d, § 25 Abs. 2, § 35 und § 40 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. (3) § 14 und § 17 treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist…
§ 48 Aus dem Stmk. LDBR übergeleitete Übergangsbestimmungen
…anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40 oder…
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