(1) Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen betraut ist:
1. hygienebeauftragte Ärztin/hygienebeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
2. blutdepotbeauftragte Ärztin/blutdepotbeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
3. zum 31. August 2023 bestellte dienstplanführende Ärztin/dienstplanführender Arzt.
(2) Die Funktionszulage gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion.
§ 13 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 13 Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte
…§ 13 Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte (1) Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen…
§ 6 Anwendung des Stmk. LDBR
…Gruppe von Bediensteten in Betracht kommen und in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist: 1. Hauptstück I (Dienstrechtliche Bestimmungen): a) mit Ausnahme der § 13 und § 14, des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und des VII. Teiles (Dienstbeurteilung), wobei jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind…
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