(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß § 80 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG bezieht, gebührt eine (Zahn-)Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die (Zahn )Ärztedienstvergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für die Ärztin/den Arzt festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt 76,90 Euro.
(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.
§ 12 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 12 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztedienstvergütung
…§ 12 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztedienstvergütung (1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß § 80 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG bezieht…
§ 80 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 80 § 80
…für jede einzelne Ärztin bzw. Zahnärztin/jeden einzelnen Arzt bzw. Zahnarzt ermittelte Punktewert einen Höchstwert von 266 Euro unter Einrechnung der Ärztedienstvergütung ( § 12 StKDBR ), so ist der diesen Wert übersteigende Betrag zur Gänze in die Aufstockungsmasse gemäß Abs. 8 Z 1 einzubringen. (11) Die Beträge nach Abs…
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