Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 52b StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 52b Personenbezogene Bezeichnungen
…§ 52b Personenbezogene Bezeichnungen Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe…
§ 53a Inkrafttreten von Novellen
…das ist der 1. September 2025 , in Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 52b mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 31…
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