StKDBR
Gliederung
3. Teil Schlussbestimmungen
§ 45 § 45
Rückverweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 45 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 45 Verweise
…3. Teil Schlussbestimmungen § 45 Verweise Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.…