Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt (ohne Verbund) eine SIII/N-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR.
§ 39 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 39 SIII/N-Verwendungsentschädigung
…§ 39 SIII/N-Verwendungsentschädigung Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder…
§ 42 Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektorinnen/Betriebs- und Pflegedirektoren
… 42 Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektorinnen/Betriebs- und Pflegedirektoren (1) Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 39 StKAG verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 42 StKAG (Pflegedienstdirektorin…
§ 44 Verwendungsentschädigung Stellvertretung
…§ 44 Verwendungsentschädigung Stellvertretung (1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich: sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform von der Bemessungsgrundlage gemäß…
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