(1) Bedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der KAGes erforderlich ist, mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist einer Zuweisung gleichzuhalten.
(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der KAGes von der Landesregierung zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 2 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 2 Zuweisung
…§ 2 Zuweisung (1) Bedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der KAGes erforderlich ist, mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung der KAGes…
§ 1 Geltungsbereich
…öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen sind oder die künftig gemäß § 2 zugewiesen bzw. aufgenommen werden. (2) Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, ist es nicht anzuwenden auf: 1. Lehrlinge; 2. Personen, die fallweise, insbesondere…
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