(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen haben Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter pro Kalenderjahr Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen.
(2) Für die ärztliche Leiterin/den ärztlichen Leiter erhöht sich der Sonderurlaub gemäß Abs. 1 um fünf Arbeitstage.
§ 29 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 29 Sonderurlaub für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa
…§ 29 Sonderurlaub für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa (1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen haben Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter pro Kalenderjahr Anspruch auf Sonderurlaub im…
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