(1) Auf Grund der mit der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
§ 21 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 21 Dienstfreistellung
…§ 21 Dienstfreistellung (1) Auf Grund der mit der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro…
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