§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,
1. eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der KAGes (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.
§ 20 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 20 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten
…§ 20 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten § 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt…
§ 30 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung
…§ 30 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung Die Bestimmungen des § 20 über die Nebenbeschäftigung gelten für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024…
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