(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter, der auch einen Beitrag für die Gewährung der Leitungsfreistellung enthält, zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Erhalterinnen/Erhalter haben für jede Einrichtung für jedes Betriebsjahr bezogen auf die jeweilige Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 zu entscheiden, ob sie die Förderungsbeiträge gemäß den nachstehenden Abs. 2 oder 2a beantragen.
(2) Die Höhe des Monatsbeitrags für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen, soferne folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal muss grundsätzlich nach den jeweils bezughabenden gehaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den abgeschlossenen Verträgen entlohnt werden.
2. Erreicht das Gehalt nach Z 1 nicht jene Höhe, die sich aus § 12 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (G DBRKB), LGBl. Nr. 45/2007, gegebenenfalls in Zusammenhalt mit einer Valorisierung, ergibt, ist auf diese Höhe aufzuzahlen. Zu diesem Zweck ist bei teilzeitbeschäftigtem pädagogischem Personal, das bei privaten Trägern beschäftigt ist, ein mit dem Teilungsfaktor 173,2 ermittelter Stundenlohn zugrunde zu legen.
Wenn gesetzlich, kollektivvertraglich oder tarifrechtlich eine Optionsmöglichkeit für oder gegen ein neues Gehaltsschema vorgesehen ist, kann die Aufzahlung gemäß Z 2 ausnahmsweise für jene Bediensteten entfallen, bei denen das Gehalt für die jeweilige Funktion in den in Betracht kommenden Gehaltsstufen zwar niedriger ist, die sich aber nachweislich für dieses Gehaltsschema entschieden haben.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro) | ||||||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden | ||
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden | Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | ||
Kinderkrippen | Erstgruppe | 5.373,00 | 5.515,00 | 5.980,00 | 7.476,00 | 8.438,00 |
weitere Gruppe | 3.213,00 | 3.355,00 | 3.673,00 | 4.631,00 | 5.219,00 | |
Kindergärten | Erstgruppe | 5.373,00 | 5.515,00 | 5.980,00 | 7.476,00 | 8.438,00 |
weitere Gruppe | 3.213,00 | 3.355,00 | 3.673,00 | 4.631,00 | 5.219,00 | |
Alters-erweiterte Gruppen | Erstgruppe | 5.373,00 | 5.515,00 | 5.980,00 | 7.476,00 | 8.438,00 |
weitere Gruppe | 3.213,00 | 3.355,00 | 3.673,00 | 4.631,00 | 5.219,00 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe | 9.603,00 | ||||
weitere Gruppe | 5.833,00 | |||||
Horte | Erstgruppe | 5.373,00 | 5.515,00 | 5.980,00 | 7.476,00 | 8.438,00 |
weitere Gruppe | 3.213,00 | 3.355,00 | 3.673,00 | 4.631,00 | 5.219,00 | |
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro) | |||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag |
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | ||
Heilpädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe | 5.838,00 | 5.980,00 |
Integrationsgruppe | 6.370,00 | 6.511,00 | |
IZB | 8.000,00 | 8.142,00 | |
Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 9 einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro) | ||||||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden | ||
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden | Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | ||
Kinderkrippen | Erstgruppe | 5.635,00 | 5.776,00 | 6.265,00 | 7.843,00 | 8.845,00 |
weitere Gruppe | 3.367,00 | 3.508,00 | 3.843,00 | 4.854,00 | 5.466,00 | |
Kindergärten | Erstgruppe | 5.635,00 | 5.776,00 | 6.265,00 | 7.843,00 | 8.845,00 |
weitere Gruppe | 3.367,00 | 3.508,00 | 3.843,00 | 4.854,00 | 5.466,00 | |
Alters-erweiterte Gruppen | Erstgruppe | 5.635,00 | 5.776,00 | 6.265,00 | 7.843,00 | 8.845,00 |
weitere Gruppe | 3.367,00 | 3.508,00 | 3.843,00 | 4.854,00 | 5.466,00 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe | 11.934,00 | ||||
weitere Gruppe | 7.221,00 | |||||
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro) | |||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag |
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | ||
Heilpädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe | 6.693,00 | 6.834,00 |
Integrationsgruppe | 7.615,00 | 7.757,00 | |
(2a) Sofern das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal nach den jeweils bezughabenden gehaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den abgeschlossenen Verträgen entlohnt wird und keine Förderung nach Abs. 2 zusteht, ergibt sich die Höhe des Monatsbeitrages für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus den nachstehenden Tabellen.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro) | ||||||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden | ||
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden | Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | ||
Kinderkrippen | Erstgruppe | 4.264,55 | 4.376,89 | 4.745,99 | 5.933,00 | 6.696,57 |
weitere Gruppe | 2.550,18 | 2.662,52 | 2.915,15 | 3.675,05 | 4.142,23 | |
Kindergärten | Erstgruppe | 4.264,55 | 4.376,89 | 4.745,99 | 5.933,00 | 6.696,57 |
weitere Gruppe | 2.550,18 | 2.662,52 | 2.915,15 | 3.675,05 | 4.142,23 | |
Alters-erweiterte Gruppen | Erstgruppe | 4.264,55 | 4.376,89 | 4.745,99 | 5.933,00 | 6.696,57 |
weitere Gruppe | 2.550,18 | 2.662,52 | 2.915,15 | 3.675,05 | 4.142,23 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe | 7.621,78 | ||||
weitere Gruppe | 4.629,49 | |||||
Horte | Erstgruppe | 4.264,55 | 4.376,89 | 4.745,99 | 5.933,00 | 6.696,57 |
weitere Gruppe | 2.550,18 | 2.662,52 | 2.915,15 | 3.675,05 | 4.142,23 | |
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro) | |||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag |
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | ||
Heilpädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe | 4.633,65 | 4.745,99 |
Integrationsgruppe | 5.055,24 | 5.167,58 | |
IZB | 6.349,60 | 6.461,94 | |
Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 9 einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro) | ||||||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden | ||
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden | Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | ||
Kinderkrippen | Erstgruppe | 4.472,15 | 4.584,49 | 4.972,05 | 6.224,75 | 7.020,18 |
weitere Gruppe | 2.672,06 | 2.784,40 | 3.049,69 | 3.852,63 | 4.338,12 | |
Kindergärten | Erstgruppe | 4.472,15 | 4.584,49 | 4.972,05 | 6.224,75 | 7.020,18 |
weitere Gruppe | 2.672,06 | 2.784,40 | 3.049,69 | 3.852,63 | 4.338,12 | |
Alters-erweiterte Gruppen | Erstgruppe | 4.472,15 | 4.584,49 | 4.972,05 | 6.224,75 | 7.020,18 |
weitere Gruppe | 2.672,06 | 2.784,40 | 3.049,69 | 3.852,63 | 4.338,12 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe | 9.471,09 | ||||
weitere Gruppe | 5.730,70 | |||||
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro) | |||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag |
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden | ||
Heilpädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe | 5.311,84 | 5.424,18 |
Integrationsgruppe | 6.043,80 | 6.156,14 | |
( 3 ) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.
(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.
(5) Die in Abs. 2 und 2a ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen).
(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von € 190.- gewährt. Dieser Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, LGBl. Nr. 122/2023
Rückverweise
StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 1 Beiträge zum Personalaufwand für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
…Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen. (7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von € 190.- gewährt. Dieser Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. …
§ 29a Inkrafttreten von Novellen
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2023 treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnittes sowie § 1…
§ 2 Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen
…zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren. (2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind…
§ 3 Beiträge zum Personalaufwand für Tageseltern
…dem Arbeitgeber der Tageseltern und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit. (3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Erhalterin/Erhalter tätig sind. (4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tageseltern…