StKBFG 2019
Gliederung
(1) Für den personellen Mehraufwand, der sich aus dem täglich überschneidenden einstündigen Einsatz von zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren.
(2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszubezahlen.
(3) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 wie die Beiträge des Landes zum Personalaufwand gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
(4) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023
§ 2 StKBFG 2019 · StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 2 Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen
…zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren. (2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind…
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge zum Personalaufwand
…der Ausgaben für den laufenden Betrieb und der angemessenen Investitionsrücklagen für die Einrichtung nicht übersteigen, b) die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung den Bestimmungen des StKBBG 2019 insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht, c) die Bedingungen der §§ 5 und 6…
§ 8 Pflichtjahr-Beitragsersatz
…das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden. 2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr…
§ 9 Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtungen
…die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden. Abweichend davon ist für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, ein Mindestbetriebszeitraum von einer Woche ausreichend, wobei in den in § …
Rückverweise