§ 15 Anzeigepflicht
In Kraft seit 10. September 2016
Up-to-date
Fremde, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, längstens innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen.
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