§ 12 Antragstellung
In Kraft seit 10. September 2016
Up-to-date
(1) Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
(2) Bei Wiedererlangung der Eigenschaft als Asylwerberin/Asylwerber, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellung, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.
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