(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % des Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.
(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs 1 ein Drittel des Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.
(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 42 Aufteilung des Beitragsaufkommens
(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuwe…
§ 47 Mittel des Fonds
…1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: a) Fondsbeiträge; b) Zuführungen aus den Erträgen der Verbandsbeiträge und der Tourismusbeiträge gemäß den §§ 42 und 43; c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; d) die Erträgnisse aus dem Vermögen des Fonds; e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen…
§ 43 § 43
…der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. § 42 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.…