(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €. § 39 Abs. 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.
(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.
(3) Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. § 42 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 58 Strafbestimmungen
…Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt; 2. die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs. 1 bzw § 43 Abs. 1 nicht abgibt. (2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar. (3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 und…
§ 36 Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
…zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinn des ersten Satzes aus Verträgen mit Personen aus dem Land Salzburg zu…
§ 37a Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit
…1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs. 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl…