(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).
(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 5).
(3) Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) haben zu entrichten:
1. die Vermieter von Zweitwohnungen;
2. die Privatzimmervermieter und die Vermieter von Ferienwohnungen in Tourismusverbänden, die der Ortsklasse B oder C zugeordnet sind.
Für diese Beitragspflichtigen entfällt die Pflicht zur Beitragserklärung. Dies gilt auch für freiwillige Mitglieder.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 63 § 63
… 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 1, 38 Abs. 3 und 40 Abs. 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1998 in…
§ 8 § 8
…entsprechend den nachstehenden Bestimmungen. (2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel…
§ 27 Aufbringung der Mittel
…1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch: a) Verbandsbeiträge (§§ 30 ff); b) Zuweisungen gemäß Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; c) Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes; d) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen; e) freiwillige…