(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Wahlen in den Ausschuss erfolgen in Stimmgruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.
(2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen. Freiwillige Mitglieder zählen zur dritten Stimmgruppe.
(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Ausschussmitglieder zu wählen sind, vom Landesabgabenamt nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Verbandsbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband so zeitgerecht zu übermitteln, dass sie der Wahl des Ausschusses zugrunde gelegt werden kann.
(4) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Landesabgabenamt einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 59 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Leistungen, die den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen und auf vor diesem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretungen weiter Anwendung zu finden hat. Das Gesetz vom 8. Juni 1934, BGBl II Nr 67, betreffend die Hintanhaltung von Schädigungen und Gefährdungen des Fremdenverkehrs, soweit es im Land Salzburg als landesgesetzliche Vorschrift in…
§ 13 Wahl
…und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese. (8) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß §…