(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) Verbandsbeiträge (§§ 30 ff);
b) Zuweisungen gemäß Salzburger Nächtigungsabgabengesetz;
c) Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes;
d) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen;
e) freiwillige Zuwendungen;
f) Darlehensaufnahmen;
g) Zuwendungen des Tourismusförderungsfonds;
h) sonstige Einnahmen.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
a) das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist;
b) der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise nicht durch einen anderen erfüllt wird; und
c) die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 77/2024).
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
…einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt. (3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die…
§ 2 Mitgliedschaft
…UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des…
§ 12 § 12
…der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß §…
§ 31 Erhebungsberechtigter Verband
…1) Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer…