(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 6) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn bei Erwerbstätigkeiten ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte der Inhaber der Berechtigung den Wohnsitz verlegt.
(5) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Ausschuss und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Ausschuss den Aufnahmebeschluss aufhebt.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
…im Sinn des § 2 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt. (3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes…
§ 30 Beitragspflicht
…haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3). (2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem…
§ 51 Beitragshöhe
…50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung…
§ 37a Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit
…1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs. 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln…