(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat sich hiezu des Bereichsfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan zu bedienen.
(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes nicht aus, so hat die Landesregierung auf Ersuchen der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten die Landesfeuerwehrkommandantin/den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen, KHD-Einheiten im Sinne des Feuerwehrgesetzes einzusetzen.
(3) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Landesregierung, wenn sich ein überörtlicher Einsatz über mehrere Bezirke erstreckt.
(4) Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder das Abstellen von Geräten für überörtliche Einsätze darf die Besorgung der Aufgaben nach § 4 nicht gefährdet werden.
(5) Bei überörtlichen Hilfeleistungen sind die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.
§ 2 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 2 § 2
…dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist: 1. Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes ( StFGPG ), LGBl. Nr. 12/2012 2. Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin…
§ 19 § 19
…2 , 2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen, 3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei ( § 5 StFGPG ), 4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel, 5. Fachliche Beratung der Landesregierung…
§ 26 StFGPG · StFGPG · Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 26 Einsatzleitung
…Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die…
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