(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2,
2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
5. Fachliche Beratung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
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