(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2,
2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
3.Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
4.Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
5. Fachliche Beratung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
2.Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
§ 46 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 46 § 46
…Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.…
§ 21 § 21
…Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes ( § 19 Abs. 1 ) zu leisten haben, 2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des…
§ 36 § 36
…Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch…
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