(1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:
1.Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012
2. Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.
3. Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind;
4.Auslandseinsätze nach Maßgabe des § 3a.
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1. die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;
2. die Durchführung von Übungen;
4. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;
5. die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
(5) Den Feuerwehrmitgliedern obliegt die Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023
§ 50a StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 50a § 50a
…Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 7 , des § 41 Abs. 2 , des § 48 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Entfall des § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. …
§ 8c § 8c
…Fachhochschule (1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere: 1. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau, 2. Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen, 3. Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer…
§ 9 § 9
…baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden. (2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind…
§ 6 § 6
…Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Arten der Mitgliedschaft: 1. Aktive Mitglieder, 2. Feuerwehrjugend, 3. Mitglieder außer Dienst, 4. Ehrenmitglieder. (2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum…
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