(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Abs.1 findet keine Anwendung auf
1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2. (Anm.: entfallen)
3. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(2a) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.
(3) In den in Abs. 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Speicherung, Anonymisierung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022
§ 6 StDWG · StDWG · Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz
§ 6 Entgelt
(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten g…
§ 18 Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung des § 12 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7 und der Überschrift des § 15 sowie der Entfall des § 12 Abs. 4 bis 6 durch die…
§ 7 Sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung
…1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen…
§ 4 Allgemeine Grundsätze
…für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen. (1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind…
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