(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022
§ 4 StDWG · StDWG · Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz
§ 4 Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen. (1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und B…
§ 18 Inkrafttreten von Novellen
… 3 Z 6 und Abs. 7 und der Überschrift des § 15 sowie der Entfall des § 12 Abs. 4 bis 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl…
§ 6 Entgelt
…zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen. (2) Abs.1 findet keine Anwendung auf 1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen…
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
…in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist; 4. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen; 5. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind; 6. Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter…
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