(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,
2. besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
3. pflegebezogene Geldleistungen,
4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
5. der zustehende Unterhalt gemäß § 231 ABGB,
6. die Zuwendung gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,
7. Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
8. Sonderzahlungen,
9. das Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
1. die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
2. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
3. die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
4. für das Wohnen
a) jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,
b) zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
c) die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 9 Lebensunterhalt
…innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und 4. deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. (2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des…
§ 20 Mietzinsbeihilfe
…2. die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben, 3. die Inhaber einer Wohnung sind und 4. deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht. (2) Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit…
§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen
…Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder…
§ 6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
…wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt. (7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe…