(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
1. die Frühförderung,
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 90/2024
§ 7 StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 7 Erziehung
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für 1. die Frühförderung, 2. den behi…
§ 4 Formen der Hilfeleistungen
…nimmt. 5. Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird. (3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden: 1. Vollstationär: § 5, § 7, § 18; 2. teilstationär: § 5, § 7, § 8, § 16, § 18; 3. ambulant: § 5…
§ 12 Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen
…1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe…
§ 3 Arten der Hilfeleistungen
…Behinderung kommen in Betracht: 1. Heilbehandlung (§ 5); 2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6); 3. Erziehung (§ 7); 4. Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8); 5. Lebensunterhalt (§ 9); 6. Tageseinrichtungen (§ 16); 7. Wohneinrichtungen (§ 18…
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