(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
a) alleinstehend Unterstützte,
b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,
c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
d) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,
e) Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und
f) Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
2. einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;
3. einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
( 1 a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
§ 10 StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 10 Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen: 1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für a) alleinstehend Unterstützte, b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haush…
§ 31 Auszahlung
…Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr…
§ 8 Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
…§ 43 tätig sein können. (3) Dem Menschen mit Behinderung gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Zuwendung in…
§ 6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
…die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen. (4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen. (5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch…
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