(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder
2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt.
(3) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
§ 6 StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 6 Baustoffliste ÖA
…von Personen, erforderlich ist. (3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden: 1. Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7); 4. Maßnahmen nach Abs. 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit…
§ 8 Verfahren der Registrierung
…1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen. (2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3…
§ 23 Strafbestimmungen
…dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; 6. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht; 7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt; 8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten; 9. Bauprodukte…
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