(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung gemäß § 12, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden:
1. Verwendungszweck;
2. Klassen und Stufen;
3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7);
4. Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 6 StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 6 Baustoffliste ÖA
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung. (2) In der Baustoffl…
§ 5 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
…Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon…
§ 2 Regelwerke und Begriffsbestimmungen
…wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind. (2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle…
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
…§ 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 17, die Überschrift des Abschnitts 7a, § 17a, § 17b, § 17c, § …
Rückverweise